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Grabstätten

Grabstätten

 Grabstätten 

Grabarten auf dem Friedhof der Lutherkirchengemeinde in Leer

Eine Bestattung ist auf folgenden Grabarten möglich:
  • Wahlgrab
  • Urnenwahlgrab
  • pflegefreies Reihenrasengrab (Sarg) 
  • pflegefreies Reihengrab (Urne) als Baumbestattung
  • pflegefreies Reihenrasengrab (Urne) auf einer Gemeinschaftsgrabstätte


Erläuterung zu einigen Begriffen

Bestattungsformen
Erdbestattung: Bestattung im Sarg
Urnenbestattung: nach Einäscherung im Krematorium Bestattung der zurückbleibenden Asche in einer Aschekapsel/Urne mit oder ohne Schmuckhülle

Grabarten

Wahlgräber
  • können in der Regel aus den vorhandenen Plätzen ausgewählt werden
  • können einstellig oder mehrstellig sein
  • Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit verlängert werden
  • Sie können auch schon zu Lebzeiten erworben werden.

Reihengräber
  • Vergabe der Grabstätte erfolgt der Reihe nach zum Zeitpunkt der Bestattung
  • Ein Reihengrab ist immer einstellig
  • Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine Verlängerung der Nutzungszeit ausgeschlossen.

Ruhefrist
Die Ruhefrist ist die Zeit, während der ein Grab nach einer Bestattung nicht wieder belegt werden darf. Die gesetzliche Ruhezeit beträgt 20 Jahre.

Nutzungsrecht / Nutzungszeit / Nutzungsberechtigte
  • Mit dem Erwerb einer Grabstätte auf Zeit wird dem Erwerber ein sogenanntes Nutzungsrecht an der Grabstätte verliehen, er ist somit der Nutzungsberechtigte an dieser Grabstätte für eine bestimme Zeit, der Nutzungszeit.
  • In der Regel ist die Dauer der Ruhezeit mit der Nutzungszeit identisch; bei Reihengrabstätten immer.
  • Nutzungszeiten können bei Wahlgrabstätten auch über die Ruhezeit hinaus verlängert werden.
  • Bei einer (weiteren) Bestattung auf der Wahlgrabstätte verlängert sich die Nutzungszeit entsprechend zur Anpassung an die Ruhezeit.

Mit dem Nutzungsrecht sind bestimmte Rechte zur Nutzung und Pflichten verbunden.
Der Nutzungsberechtigte entscheidet,
  • wer auf dieser Grabstätte beigesetzt werden darf,
  • über die Gestaltung der Grabanlage im Rahmen der Friedhofsordnung
  • nach Ablauf des Nutzungsrechtes über eine mögliche Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht kann an eine andere Person übertragen werden, wenn diese die Übernahme schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt und die Friedhofsverwaltung der Übertragung zustimmt.
Pflichten des Nutzungsberechtigten
  • Begleichung der nach der aktuell gültigen Friedhofsgebührenordnung veranlagten Gebühren (Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes, Bestattungskosten und evtl. weitere Leistungen)
  • Verpflichtung für die Anlage / Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätte über die gesamte Ruhe- und Nutzungszeit zu sorgen. Selbstverständlich kann auch ein Dritter (z.B. Gärtner) mit diesen Aufgaben betraut werden.
  • Der Nutzungsberechtigte ist ebenso verpflichtet, Adressänderungen der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

Grabgestaltung
Bezüglich der Grabgestaltung können grundsätzlich zwei Gruppen von Grabstätten unterschieden werden: Grabstätten mit oder ohne Pflegeverpflichtung durch die Angehörigen:

Individuelle Grabpflege
  • Gräber für die individuelle und selbstverantwortete Gestaltung und Pflege bis zum Ablauf der Nutzungszeit.
  • Das heißt, die Grabanlage und -pflege wird selbst durchgeführt oder man beauftragt einen Dritten mit dieser Arbeit (z.B. einen Friedhofsgärtner).

Gräber ohne Pflegeverpflichtung/Pflegefreien Grabstätten
  • Hier wird die Grabpflege durch den Friedhofsträger sichergestellt und die Kosten sind in den Gebühren für diese Grabstätten enthalten

Grabmal
  • Das Errichten eines Grabmales ist auf einem kirchlichen Friedhof ausdrücklich erwünscht. Die Gestaltung des Grabmales unterliegt der Friedhofsordnung, d.h., die Arbeiten sind fachmännisch von Dienstleistern (Steinmetz) auszuführen, die eine entsprechende Sachkunde nachweisen können.
  • Jedes Errichten und Ändern von Grabmalen, Grabmalanlagen sowie Grabeinfassungen sind entsprechend anzuzeigen und sind gebührenpflichtig.
  • Der Nutzungsberechtigte ist für die Verkehrssicherheit der Anlage verantwortlich (insbesondere für die Standsicherheit von Grabmalen) und haftet für eventuelle Schäden, die durch unsachgemäße Anlage erfolgen.

Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung
  • Neben den gesetzlichen Vorgaben (wie das Niedersächsische Bestattungsgesetz) sowie das Kirchenrecht (Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe) enthält die Friedhofsordnung ergänzende Regelungen für den Friedhof, dessen Grabstätten und Gestaltung, Ruhezeiten …, die speziell auf den einzelnen Friedhof zugeschnitten sind.
  • Die Friedhofsgebührenordnung regelt die Höhe der festzusetzenden Gebühren, die für die angebotenen und genutzten Leistungen erhoben werden. Die Gebührenkalkulation folgt nach der Maßgabe der Kostendeckung. Gewinne dürfen nicht erwirtschaftet werden.
  • Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung werden vom Kirchenvorstand beschlossen und kirchenaufsichtlich genehmigt, bevor sie nach der Veröffentlichung in Kraft treten.